verkaufs- und lieferbedingungen
Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Gebr. Meyer GmbH
Ratzeburger Straße 45
23879 Mölln
I. Angebote und Aufträge
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Vertragsabschlüsse und
sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung
verbindlich
2. Abweichenden Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit
widersprochen. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware gelten
diese Bedingungen als angenommen.
3. Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unserer Angestellten
bedürfen der schriftlichen Bestätigungen um wirksam zu
sein.
4. Der Vertrag untersteht ausschließlich deutschem Recht.
II. Preise
1. Der Preis versteht sich, wenn nichts anderes vereinbart ist,
ab Lieferwerk zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Kosten für
vereinbarte Nebenleistungen, etwaigen Nebengebühren, öffentliche
Abgaben, sonstige etwa hinzukommende Steuern u.a. sind vom Käufer
zu tragen
2. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss
und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen, dann
gilt der am Tag der Lieferung gültige Preis des Verkäufers.
Bei Lieferungen innerhalb vier Monaten gilt in jedem Fall der am
Tag des Vertragsabschlusses gültige Preis. Änderungen
des Umsatzsteuersatzes berechtigen beide Teile zur entsprechenden
Preisanpassung.
3. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen
Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder
ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes
gehört, so gilt in jedem Fall der am Tag der Lieferung gültige
Preis des Käufers.
III. Zahlung
1. Der Kaufpreis und die Preise für Nebenleistungen sind –
soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist –
bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder
Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
2. Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld sofort
zur Zahlung fällig, wenn der Käufer mit einer Rate 14
Tage in Verzug kommt, er seine Zahlungen einstellt oder über
sein Vermögen das Konkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt
wird.
3. Sind als Zahlungsmittel Schecks, Wechsel oder Zahlungsanweisungen
vereinbart, werden sie nur erfüllungshalber angenommen, Einziehungs-
oder Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers.
4. Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer
nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten
ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur gelten machen, soweit
es aus Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
5. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, Zinsen
in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite
zu berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 4 % über
dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, jeweils zuzüglich
Mehrwertsteuer. Die Geltendmachung weiteren Vertragsschadens bleibt
vorbehalten.
IV. Lieferung, Verzug, Abnahme
1. Lieferfristen und Termine gelten nur annähernd, es sei denn,
dass wir eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich
gegeben haben.
2. Ereignisse höherer Gewalt, wie insbesondere wetterbedingte,
produktionsbedingte und Verkehrsbehinderungen sowie sonstige von
uns nicht zu vertretende Umstände, die uns die Lieferung oder
Leistung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen, berechtigen
uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung und
einer angemessenen Anlaufzeit hinausschieben oder wegen des nicht
erfüllten Teil vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzuziehen.
3. Schadensersatzansprüche wegen verspäteter oder nicht
erfolgter Lieferung oder Leistung sind ausgeschlossen, es sei denn,
sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch uns
oder einen unserer Erfüllungshilfen.
4. Bei allen Lieferungen, die auf Abruf bestellt werden, gilt die
Abnahmeverpflichtung des Käufers als Hauptverpflichtung des
Vertrages.
5. Nicht rechtzeitige Abnahme der Ware berechtigen den Verkäufer,
ohne Setzung einer Nachfrist, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten
oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung einschließlich
des entgangenen Gewinns zu verlangen. Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung
kann der Verkäufer vorbehaltlich des Nachweises eines höheren
Schadens einen Pauschalbetrag von 25 % des Rechnungswertes der Ware
verlangen.
6. Die Transportgefahr trägt der Käufer.
V. Gewährleistung, Haftung
1. Mängel – auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften
– sind unverzüglich nach Entdecken und sofortiger Einstellung
etwaiger Bearbeitung schriftlich beim Käufer zu rügen.
Rügen offensichtlicher Mängel sind nach Ablauf von 10
Tagen seit Eingang der Ware am Bestimmungsort ausgeschlossen.
2. Für mangelhafte Ware wird Ersatz geliefert.
3. Weitergehende Ansprüche ds Käufers, insbesondere ein
Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand
selbst entstanden sind, sind soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.
4. Nicht ausdrücklich in diesem Bedingungen zugestandene Ansprüche,
insbesondere Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit,
Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, Verschulden
bei Vertragsabschluss, unerlaubter Handlung werden soweit gesetzlich
zulässig, ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
VI. Eigentumsvorbehalte
1. Alle Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher
Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund einschließlich
der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen auch aus
gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Das
gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen
geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum
als Sicherung unserer Saldoforderungen.
2. Bei Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware oder Vermischung
setzt sich das Vorbehalteigentum an der bearbeiteten oder vermischten
Ware fort. Bei Verwendung verschiedener Stoffe, verschiedener Lieferanten
erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware
zu der anderen Ware
3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr und solange er nicht im Verzug ist, veräußern,
jedoch nur mit der Maßgabe, dass die aus dem Veräußerungsgeschäft
erworbene Forderung des Käufers als an uns abgetreten gilt,
und zwar in Höhe des Rechnungsbetrages unserer Forderung. Bei
der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir mindestens
2 Miteigentumsanteile erworben haben, gilt die Abtretung der Forderung
in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
4. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung
bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir
werden von unserem Widerrufsrecht nur dann Gebrauch machen, wenn
der Käufer Zahlungsbedingungen nicht einhält oder uns
Umstände bekannt werden, die nach unserem pflichtgemäßen
kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit
des Käufers zu mindern. Zur Abtretung der Forderungen ist der
Käufer in keinem Fall berechtigt. Auf unser Verlangen ist er
verpflichtet, seinen Abnehmern die Abtretung an uns bekannt zu geben.
5. Wenn wir den Eigentumsvorteil geltend machen, so gilt dies nur
dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich
schriftlich erklären. Das Recht des Käufers, die Vorbehaltsware
zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus dem Vertrag
nicht erfüllt. Wir sind dann berechtigt, unser Vorbehaltseigentum
in Besitz zu nehmen und durch freihändigen Verkauf bestmöglich
zu verwerten. Der Verwertungserlös wird dem Käufer nach
Abzug der Kosten auf seine Verbindlichkeiten angerechnet. Ein etwaiger
Überschuss wird ihm ausgezahlt.
6. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen die
Gesamtforderung gegen den Käufer um mehr als 10 %, so sind
wir insoweit auf Verlangen des Käufers zur Freigabe von Sicherheiten
unserer Ware verpflichtet.
VII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
1. Erfüllungsort und –soweit zulässig – ausschließlicher
Gerichtsstand für Leistungen und Zahlungen sowie sämtliche
sich zwischen Parteien ergebenen Streitigkeiten ist Mölln.
2. Sollte ein Teil dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen rechtsunwirksam
sein, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch
nicht berührt.
Mölln, 03.11.2003
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